Satzung

des Haus- und Grundbesitzervereins Waiblingen, Winnenden und Umgebung e.V.

Eingetragener Verein
Vereinsregister: Amtsgericht Stuttgart – Registergericht
Registernummer: VR 260 244

Angenommen in der Mitgliederversammlung vom 13. März 2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Haus- und Grundbesitzerverein Waiblingen, Winnenden und Umgebung e.V., im Folgenden „Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Waiblingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Landesverbands württembergischer Haus und Grundbesitzervereine e.V. in Stuttgart.

§ 2 Aufgaben des Vereins

  • Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen örtlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Ihm obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und zu betreuen.
  • Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein insbesondere befugt:
    1. den örtlichen Zusammenschluss aller Haus- und Grundbesitzer von Waiblingen, Winnenden und Umgebung zu fördern,
    2. Einrichtungen für die Information und Betreuung der Haus- und Grundbesitzer zu unterhalten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb des Vereinsbereiches gelegen ist. Das gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  • Als außerordentliche und gleichberechtigte Mitglieder können volljährige Abkömmlinge von Vereinsmitgliedern oder deren Ehegatten aufgenommen werden.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  • Durch Beschluss des Ausschusses können auch Haus- und Grundbesitzer aus Gemeinden der Umgebung, in denen ein Haus- und Grundbesitzerverein nicht besteht, als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
  • Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  • Die Mitgliedschaft endigt:
    1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle spätestens 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
    2. durch Mitteilung des Todes.
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden, nach Anhörung des Ausschusses und zwar bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen mittels eingeschriebenen Briefs. Der Ausgeschlossene kann innerhalb 4 Wochen nachdem ihm der Ausschluss mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt worden ist, Beschwerde erheben, die beim Vorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen ist. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausgeschlossene hat in der über seine Beschwerde beschließenden Mitgliederversammlung persönlich zu erscheinen, widrigenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Vertreter sind nicht zugelassen.
    4. Mindestdauer der Mitgliedschaft 2 Jahre.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes ist Mitgliedskarte und Satzung zurückzugeben.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:

  • die Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
  • an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen,
  • den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  • die gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzers wahrzunehmen und zu fördern,
  • den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
  • 7 Beiträge
  • Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus entrichtet. Mitglieder, die mehrere Anwesen besitzen, können zum beschlussmäßig festgesetzten Jahresbeitrag für jedes weitere Grundeigentum zu einem vom Ausschuss festzusetzenden Zusatzbeitrag herangezogen werden.
  • Neu eintretende Mitglieder des Vereins haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Ausschuss festgesetzt. (separates Blatt).

  • Die Bezahlung des Jahresbeitrages erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug (SEPA-Lastschrift) und muss bis spätestens 31.3. des jeweiligen Jahres bezahlt werden.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vereinsvorsitzende und dessen Stellvertreter,
  • der Vereinsausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vereinsvorstand

  • Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Das Ergebnis der Wahl wird dem Landesverband mitgeteilt.

§ 10

Dem Vorsitzenden obliegt, im Benehmen mit dem Vereinsausschuss, die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann den Ausschussmitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen, z.B. Schrift- und Geschäftsführeramt, Kassieramt usw.

Der Vorstand nebst Ausschussmitgliedern erhält eine angemessene Aufwandsentschädigung, welche auf Vorschlag des Vorstandes der Mitgliederversammlung mitgeteilt und von dieser für das abgelaufene Geschäftsjahr beschlossen wird.

§ 11 Der Vereinsausschuss

Dem Vereinsvorsitzenden steht der Ausschuss zur Seite. Der Ausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu hören. Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Höchstzahl ist abhängig von der Mitgliederzahl zu Beginn des Kalenderjahres (Geschäftsjahres). Die Mindestanzahl der Ausschussmitglieder beträgt 2. Für jede weitere volle 500 Mitglieder erhöht sich die Anzahl der Ausschussmitglieder um 1; d.h. die Anzahl der Mitglieder dividiert durch 500 + 2 Ausschussmitglieder ergibt die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder.

Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vereinsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder erforderlich. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist im Ausschuss stimmberechtigt.

Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Es soll angestrebt werden, dass jedes Jahr etwa die Hälfte der Ausschussmitglieder zur Wahl bzw. zur Wiederwahl steht.

Der Vereinsvorsitzende und der Ausschuss sind berechtigt, Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen bei zu ziehen. Die Namen des Vereinsvorstands und der Ausschussmitglieder sind dem Landesverband der Württembergischen Haus- und Grundbesitzervereine mitzuteilen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung und Aussprache über die Belange des Haus- und Grundbesitzes und über die Tätigkeit des Vereins in der Verfolgung der ihm gestellten Aufgaben. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden; Zeit und Ort bestimmt der Ausschuss. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden nach Anhörung des Ausschusses in einer ihm geeignet erscheinenden Weise. Stimmberechtigt in der Versammlung ist jedes Mitglied, das seinen fälligen Beitrag bezahlt hat. Das Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten, einen volljährigen Abkömmling oder durch den Hausverwalter vertreten lassen.
  • Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl und Abberufung des Vereinsvorsitzenden und seines Stellvertreters,
    2. die Wahl und Abberufung der Ausschuss-Mitglieder und deren Stellvertreter,
    3. Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts,
    4. Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand und den Ausschuss,
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    6. die Bestellung von zwei Kassenprüfern zur Vornahme der Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen-, Rechnungs- und Buchführung des Vereins,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Beschlussfassung über die Wiedereinführung einer offiziellen Vereinsfachzeitschrift,
    9. Änderung der Vereinssatzung,
    10. Auflösung des Vereins.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außer der ordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vereinsvorstand nach Anhörung des Ausschusses nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 14 Berücksichtigung von Anträgen

Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage zuvor bei der Geschäftsstelle oder beim Vorstand schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung wohl besprochen, aber nicht zur Beschlussfassung

gebracht werden.

§ 15 Beschlüsse und Wahlen

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind bindend.
  • Alle Wahlen erfolgen durch Abstimmung.
  • Zur Abberufung des Vereinsvorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines Mitglieds des Ausschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift festzuhalten, die vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer bzw. Geschäftsführer zu beurkunden sind.

§ 16 Veröffentlichungen des Vereins

Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im offiziellen Organ des Vereins oder in einer Tageszeitung. Welche Fachzeitschrift als offizielles Organ des Vereins in Betracht kommt, bestimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss. Diese Fachzeitschrift sollte von jedem Vereinsmitglied bezogen werden.

§ 17 Satzungsänderung

Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§ 18 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder und einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit dreiviertel Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  • Die Versammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließt, hat gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen. Zur Abwicklung der Geschäfte bestellt sie zwei Liquidatoren.

§ 19 Datenschutzgrundverordnung

Der Verein hält sich an die Datenschutzgrundverordnung.

Generalklausel

Sollte eine oder mehrere der geplanten Satzungsänderungen vom Amtsgericht Stuttgart (Vereinsregister) nicht genehmigt werden, wird der Vereinsvorstand ermächtigt, unter Beachtung des Sinns der geplanten Änderung eine Abwandlung durchzuführen und beim Vereinsregister anzumelden.

Download der Satzung